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Tarifbestimmungen der
Bingen-Rüdesheimer Schifffahrtgesellschaft mbH

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Die Tarifbestimmungen finden Anwendung auf den Fähren zwischen Bingen und Rüdesheim innerhalb der normalen täglichen Betriebszeiten. Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Fähren gemäß der geltenden Beförderungsbedingungen. Abweichungen hiervon können durch Aushang bekanntgegeben werden und sind dann Bestandteil der Tarifbestimmungen. 
  2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie bei Vorlage eines gültigen Fahrausweises und um Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Die auf den Fahrausweisen enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. 
  3. Mit dem Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast die Beförderungsbedingungen, die Tarifbestimmungen und die bekanntgemachten Fahrpreise an.

§ 2 Fahrpreise 

  1. Die Fahrpreise werden nach den geltenden Bestimmungen festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben. 
  2. Der Fahrpreis ist in Euro zu entrichten. 
  3. Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen oder Banknoten über 100,- € anzunehmen. 
  4. Die Bingen-Rüdesheimer Schifffahrtsgesellschaft mbH ist berechtigt ihre Leistungen auf elektronischem Wege (Rechnungsversand per E-Mail) abzurechnen. 
  5. Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in Begleitung Erwachsener werden unentgeltlich befördert. Kinder vom sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr zahlen den Kindertarif. 
  6. Bei Personenkraftwagen, Fahrrädern, Motorrädern und Nutzfahrzeugen ist der Fahrer im Fahrpreis enthalten. 
  7. Die durch das Schwerbehinderten-Gesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten. Der Behinderte ist verpflichtet eine gültige Marke des Versorgungsamtes vorzuzeigen. 

§ 3 Fahrausweise 

§ 3.1 Allgemein 

  1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge sofort nach Befahren oder Betreten des Schiffes Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten. 
  2. Wochenkarten gelten immer für eine Kalenderwoche von Montag bis Sonntag für jeweils eine tägliche Hin- und eine Rückfahrt. Monatskarten gelten immer für einen Kalendermonat für jeweils eine tägliche Hin- und eine Rückfahrt. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Fahrten. 
  3. Inhaber von Jahres-, Halbjahres- und Monatskarten haben diese zur Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Personalisierte Jahres- und Halbjahreskarten gelten nur mit Lichtbild, eingetragener Kartennummer und sind nicht übertragbar. 
  4. Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen. 
  5. Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. 
  6. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 Euro pro Person und Fahrzeug zu entrichten wenn der Tarif nichts anderes ausweist. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 
  7. Bei Zeit- und Mehrfahrtenkarten besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Zeiträume.

§ 3.2 Anerkennung von Fahrscheinen der Mitgliedsbetriebe des „Fährbund Mittelrhein“ 

  1. Es gelten die jeweiligen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des in Anspruch genommen Fährbetriebes sowie dessen Betriebszeit, unabhängig davon, bei welchem Mitgliedsbetrieb der Fahrschein erworben wurde. 
  2. Die gewerbliche Nutzung von Zeitkarten ist ausgeschlossen. 
  3. Die Fahrscheine werden nur zur gelegentlichen Nutzung bei anderen Fährbetrieben als dem ausgebenden Fährbetrieb anerkannt. Die jeweilige Karte ist bei dem Fährbetrieb zu erwerben, der überwiegend genutzt wird. 
  4. Folgende Fahrscheine werden von Fährbund-Betrieben gegenseitig anerkannt:
    – Welterbe-Fahrrad-Ticket (zusätzlich auch von den Fähre Boppard)
    – FährKarte (Guthabenkarte)
    – Elektronische Monatskarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Fußgänger (nur von den Fähren Ingelheim, Lorch und Kaub)
    – Personalisierte elektronische Halbjahres-/Jahreskarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Fußgänger ggf. nur in Verbindung mit einem amtl. Lichtbildausweis (nur von den Fähren Ingelheim, Lorch und Kaub)
    Es gelten ausschließlich Fahrscheine und Karten mit dem Fährbund- Logo. Alle nicht genannten Zeit- oder Mehrfahrtenkarten, Sonderfahrkarten des jeweiligen Fährbetriebes sowie die „Fähr-Cache“ Karten der Fähre „Loreley, werden nicht anerkannt. Alle Zeitkarten sind gültig für täglich eine Hin- und Rückfahrt innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraums der betreffenden Karte.
  5. Kooperationen anderer Mitgliedsbetriebe mit anderen Verkehrsverbünden u.ä. sind nicht im Fährbund Mittelrhein gültig. 

§ 3.3 Zusätzliche Bestimmungen für die „FährKarte“ 

  1. Die „FährKarte“ ist eine Guthabenkarte, die sich zu jeder Zeit im Eigentum des ausgebenden Fährbetriebes befindet. Die Karten können bei Missbrauch oder Manipulation jederzeit von diesem wieder eingezogen werden. Sie berechtigen ausschließlich zum Erwerb von Einzelfahrscheinen und Rückfahrscheinen. Der Kauf von Zeitkarten, anderen ermäßigten Fahrscheinen (z.B. für Gruppen) und Sonderfahrscheinen (z.B. Welterbe-Fahrrad-Ticket) mittels „FährKarte ist ausgeschlossen. 
  2. Der Mindestauflade-Betrag einer „FährKarte“ beträgt 20,00€. 
  3. Die Nutzung der „FährKarte“ zum Erwerb von Einzelfahrscheinen und Rückfahrscheinen für gewerbliche Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 5,0t überschreitet und die ausschließlich dem Gütertransport dienen, ist ausgeschlossen.
  4. Die „FährKarte“ wird nur auf teilnehmenden Fähren des Fährbundes Mittelrhein anerkannt. 
  5. Der auf der „FährKarte“ eingezahlte Geldbetrag entspricht einem Guthaben. Guthaben werden nicht in bar ausgezahlt. Eine Verzinsung des Guthabens erfolgt nicht. Der Fährbetrieb haftet nicht für das auf der Karte vorhandene Guthaben bei Verlust, Entwendung oder einer Beschädigung der Karte, so dass der Guthabenbetrag nicht mehr ermittelt werden kann. Die „FährKarte“ ist vor mechanischen, thermischen und magnetischen Einflüssen zu schützen. Die „FährKarte“ nicht in unmittelbare Nähe von Mobiltelefonen bringen. 

§ 3.4 Bestimmungen für das "Deutschland" -Ticket 

  1. Das "Deutschland"-Ticket ist kein gültiges Ticket im Sinne des §3.1 Nr.1 und wird daher nicht anerkannt. Ein solches Ticket kann auch nicht an Bord erworben werden.

§ 4 Sonstige Bestimmungen 

  1. Als Sonderfahrzeuge im Sinne des Tarifs sind u.a. Wohnmobile/Wohnwagen, landwirtschaftliche-, forstwirtschaftliche –und Schaustellerfahrzeuge sowie Baugeräte.

§ 5 Zusätzliche Bestimmungen für Jahreskarten 

  1. Voraussetzung für den Erwerb einer Jahreskarte ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Fährbetrieb. Der Kunde verpflichtet sich für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kann der Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Kosten (Rückbuchungsgebühren, Verzugszinsen) vom Kunden zu tragen. Der Kunde kann die Einzugsermächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. 
  2. Der Fährbetrieb gibt bekannt bis zu welchem Datum Anträge auf Jahreskarten spätestens zu stellen sind. 
  3. Jahreskarten gelten für ein Kalenderjahr, Halbjahreskarten für jeweils hälftige Kalenderjahre (01.01 bis 30.06 oder 01.07 bis 31.12), Semestertickets vom 01.09. bis 28.02. des Folgejahres oder vom 01.03 bis 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres. 
  4. Die etwaige Teilerstattung einer nur teilweise genutzten und zurückgegebenen Jahreskarte, Halbjahreskarte oder Semesterticket ist eine Kulanzleistung und begründet keinen Anspruch. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes ist eine Erstattung ausgeschlossen. 
  5. Der Betrag der anteiligen Rückerstattung wird wie folgt berechnet:
    – Jahreskartenpreis geteilt durch 12 Monate multipliziert mit der Restnutzungsdauer abzgl. 15€ Bearbeitungsgebühr = Erstattungsbetrag
    – Halbjahreskartenpreis geteilt durch 6 Monate multipliziert mit der Restnutzungsdauer abzgl. 15€ Bearbeitungsgebühr = Erstattungsbetrag
    – Semesterticketpreis geteilt durch 6 Monate multipliziert mit der Restnutzungsdauer abzgl. 15€ Bearbeitungsgebühr = Erstattungsbetrag
  6. Eine etwaige Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe der Fahrkarte. Der Erstattungsbetrag wird überwiesen. 
  7. Bei der Fahrausweisprüfung ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen. 

§ 6 Inkrafttreten 
Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite www.bingen-ruedesheimer.de des Fährbetreibers.

§ 7 Gerichtsstand 
Gerichtsstand ist Bingen am Rhein